Radhelmpflicht

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr besteht eine Radhelmpflicht.
Personen unter 14 Jahren müssen einen Helm tragen, wenn sie ein Elektrofahrrad (E-Bike) lenken.

Für Personen ab 14 Jahren besteht beim Radfahren generell keine Helmpflicht. Es wird Radfahrenden jedoch empfohlen, in jedem Alter einen Helm zu tragen.

 

§ 68 (StVO). Fahrradverkehr.

(6) Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.