E-Scooter

Nach § 88b Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern (E‑Scootern) auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur bei behördlicher Freigabe für Roller bis 600 Watt und 25 km/h.

Gemäß Absatz 2 gelten alle Radfahrerregeln einschließlich Radwegbenützungspflicht und Fahrtrichtung. Absatz 3 verlangt angepasste Geschwindigkeit und Rücksichtnahme, besonders gegenüber Zufußgehenden. Für Kinder ist besonders zentral, dass laut Absatz 4 Unter‑12‑Jährige ohne Radfahrausweis (§ 65) nur unter Aufsicht (mindestens 16 Jahre) fahren dürfen (außer in Wohnstraßen). Absatz 5 regelt die Pflichtausstattung (Bremsen, Reflektoren, Licht) – dies ist besonders wichtig für Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.

 

STVO § 88b. Kinder mit Radausweis dürfen mit E-Scootern am Verkehr teilnehmen.

(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.

(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.

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